Kennzeichnung

Lebensmittelinformationsverordnung / VO (EG) Nr. 1169/2011
Die neue Verordnung tritt am 13.12.2014 in Kraft und wird somit das bestehende Kennzeichnungsrecht für Lebensmittel in Deutschland ablösen. Die wichtigsten Veränderungen sind die verpflichtenden Allergenkenntlichmachungen so wie eine verpflichtende Nährwertdeklaration und die Schriftgröße bei Fertigpackungen. Folgende Allergene sind kenntlich zu machen:
1. Glutenhaltiges Getreide […]
2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse […]
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse […]
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse […]
8. Schalenfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse
9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
12. Schwefeldioxid und Sulphite (> 10 mg/kg oder mg/l)
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Bei Fertigpackungen sind diese Allergene auf der Verpackung mit anzugeben.
Sollten Lebensmittel lose abgegeben werden, dann sind die genannten Allergene dem Verbraucher ebenfalls kenntlich zu machen. Eine feste Vorgabe der Kenntlichmachung gibt es nicht. So kann die Kenntlichmachung beispielsweise mit bei den Zusatzstoffen, in der Speisekarte, in einer Kladde oder einem separaten Aushang erfolgen.
Die Nährwertdeklaration ist zukünftig bei Fertigpackungen vorgeschrieben. Hier sind die B7 anzugeben.
Diese wären:
1. Energie
2. Fett
3. davon gesättigte Fettsäuren
4. Kohlenhydrate
5. davon Zucker
6. Eiweiß
7. Salz
Folgende angaben können freiwillig ergänzt werden:
1. einfach ungesättigte Fettsäuren
2. mehrfach ungesättigte Fettsäuren
3. mehrwertige Alkohole
4. Stärke
5. Ballaststoffe
6. jegliche in Anhang XIII Teil A angegebenen Vitamine und Mineralstoffe
Bei loser Ware kann eine Nährwertdeklaration freiwillig erfolgen. In diesem Fall sind die Angaben auf
a) den Brennwert oder
b) den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.
Die Angabe von
– Brennwert und
– Nährstoffmengen und/oder
– Prozentsatz der Referenzmengen nach Anh. XIII Teil B
dürfen sich auch nur auf die Portion/Verzehreinheit beziehen.
Schriftgröße:
Die Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen oder Etiketten muss eine Schrifthöhe von mindestens 1,2 Millimeter aufweisen, bezogen auf den Buchstaben „x“. Die EU-Kommission kann noch weitere Vorschriften über die Lesbarkeit festlegen. Auf sehr kleinen Verpackungen darf die Mindestschriftgröße auch nur 0,9 Millimeter betragen.
Bisher gab es keine Vorgaben zur Schriftgröße. Es heißt lediglich, die Kennzeichnung müsse „deutlich lesbar“ sein.
Ursprungsangabe:
Neu ist eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Diese Pflichtkennzeichnung betrifft frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch – sie gilt aber nicht für verarbeitete Fleischerzeugnisse. Bisher gibt es eine solche Kennzeichnung lediglich auf Rindfleisch. Zurzeit prüft die EU-Kommission in einer Folgenabschätzung für verschiedene weitere Lebensmittelgruppen, inwiefern eine Angabe des Herkunftsortes und des Ursprungslandes notwendig und praktikabel ist.
Einfrierdatum:
Fleisch, das eingefroren wurde, sowie Fleischzubereitungen und unverarbeitete Fischereierzeugnisse, die eingefroren wurden, sind nach der LMIV mit dem Einfrierdatum zu kennzeichnen: „eingefroren am …“.
Lebensmittel-Imitata (Formfleisch / Analog Käse):
Bei Lebensmittelimitaten muss zukünftig deutlich angegeben sein, welcher Bestandteil teilweise oder vollständig ersetzt wurde. Beispielsweise müsste bei einem Ersatzprodukt für Käse angegeben sein, dass statt Milchbestandteilen Stärke und Pflanzenfett enthalten sind. Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe der Produktbezeichnung stehen und in einer Schriftgröße gedruckt sein, die mindestens 75 Prozent der Größe der Produktbezeichnung beträgt. Fleisch(erzeugnisse) wie Formfleisch und vergleichbare Fischprodukte, die aus Stücken zusammengefügt wurden, müssen den Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ oder „aus Fischstücken zusammengefügt“ tragen, wenn sie sonst den Anschein erwecken könnten, dass es sich um gewachsene Stücke Fleisch oder Fisch handelt.