Hygieneschulung mit Spaß

Der Gesetzgeber fordert von Betrieben die mit Lebensmitteln umgehen, dass deren Betriebsangestellten in regelmäßigen Abständen zum Thema Hygiene geschult werden.
Die Europäische Grundlage für die Hygieneschulung ist in der VO (EG) 852/2004 Anhang II, Kapitel VIII geregelt.
Zitat aus VO (EG) 852/2004 Anhang II, Kapitel VIII: „Lebensmittelunternehmer haben zu gewährleisten, dass:

1.
Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer
Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen
und /oder geschult werden …“

Diese gesetzliche Grundlage unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Qualifikationen oder fehlender Qualifikation. Somit ist jede Person die in dem Betrieb arbeitet und mit Lebensmittel in Kontakt kommt zu schulen.

In der nationalen Gesetzgebung wird die Europäische Gesetzgebung in dem Bezug auf Hygieneschulungen weiter konkretisiert. In §4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) wird festgelegt, dass Personen, die keine fachliche Ausbildung haben zu bestimmten Inhalten zu schulen sind. Diese werden in der Anlage 1 §4 LMHV aufgezählt.
Zitat aus Anlage 1 §4 LMHV: „Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene

Lebensmittelhygieneschulung

1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels
3. Lebensmittelrecht
4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
6. Havarieplan, Krisenmanagement
7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen
10. Reinigung und Desinfektion“

Personen die eine fachliche Ausbildung oder ein fachbezogenes Studium abgeschlossen haben wird unterstellt, dass sie eine ausrechende fachliche Qualifikation mitbringen. Sie sind nicht nach §4 LMHV zu schulen. Die Schulungspflicht nach VO (EG) 852/2004 Anhang II, Kapitel VIII bleibt hiervon unberührt.

In der DIN-Norm 10514 wird das Thema Hygieneschulung weiter konkretisiert. Die Norm geht hierbei noch genauer auf die Anforderungen einer Hygieneschulung ein. So wird gefordert, dass die Person auf ihren Arbeitsplatz bezogen zum Thema Hygiene zu schulen ist. Der Umfang einer Schulung soll entsprechend der Vorkenntnisse jedes Mitarbeiters erfolgen. Die Schulungsintervalle werden in der DIN-Norm auf einmal im Jahr festgelegt.
Die Schulung ist von geeignetem Schulungspersonal durchzuführen. Sollten die zu schulenden Personen die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, ist die Sprache anzupassen. Alternativ sind leicht verständliche Schulungsinstrumente wie Bilder / Symbole zu verwenden.
Die Teilnahme an diesen Schulungen ist zu dokumentieren.
(DIN-Norm 10514 Unterweisungen in Lebensmittelmikrobiologie und -hygiene und Hygiene bezogen auf den Arbeitsplatz S. 280)