Unser Wissensbereich informiert Sie über interessante Themen im Bereich Lebensmittelrecht, Hygiene, Nährwerte und HACCP/Eigenkontrolle.





Rückstellproben

Haccp-Listen

Rückstellproben (DIN 10526)
 
 
In vielen Gastronomiebetrieben, Kitas, Hotels, Gemeinschaftsverpflegungen und Seniorenresidenzen werden Rückstellproben entnommen, doch wie sinnvoll sind solche Rückstellproben und sind diese überhaupt gefordert?
 
 
Durch Rückstellproben kann sich der Betreiber des Lebensmittelbetriebes im Falle einer Erkrankung gut absichern und Rückschlüsse ziehen, ob die Lebensmittelerkrankung durch seine Produkte ausgelöst wurde. Daher ist die grundsätzliche Entnahme von Rückstellproben erstmal sinnvoll.
Gesetzlich wird eine Rückstellprobe nur für einige wenige Produkte in speziellen Betrieben gefordert. Nach §20a Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ist eine Rückstellprobe bei roheihaltigen Lebensmitteln in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung zu entnehmen, wenn Personen verpflegt werden, die aufgrund ihres Alters für Erkrankungen besonders anfällig sind. Zwei Beispiele sind hier Kinder und Senioren.
 
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Wasserzapfanlagen

Wasserzapfanlagen

Hygiene bei Wasserzapfanlagen
 
Wasserzapfanlagen erfreuen sich in Kitas, Schulen, Gastronomiebetrieben und weiteren Lebensmittelbetrieben als immer beliebter werdende Angebotsform zur Wasserausgabe. Hier kommen 2 unterschiedliche Systeme zum Einsatz. In dem ersten System wird das Leitungswasser verwendet und ggf. mit Kohlensäure versetzt. Das zweite System arbeitet mit Wasserbehältern, welche einzeln zugekauft werde.

 

Grundsätzlich wird bei der Beurteilung der Wasserhygiene in solchen Anlagen § 4 (1) der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser abgekürzt: Min/TafelWV in Verbindung mit §§ 2 und 3 (1) Lebensmittelhygiene-Verordnung abgekürzt: LMHV in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 VO (EG) Nr. 852/2004 heran gezogen. Kompletten Beitrag lesen



Kennzeichnung

Nährwerte Wörtspiel

Lebensmittelinformationsverordnung / VO (EG) Nr. 1169/2011
 
Die neue Verordnung tritt am 13.12.2014 in Kraft und wird somit das bestehende Kennzeichnungsrecht für Lebensmittel in Deutschland ablösen. Die wichtigsten Veränderungen sind die verpflichtenden Allergenkenntlichmachungen so wie eine verpflichtende Nährwertdeklaration und die Schriftgröße bei Fertigpackungen. Folgende Allergene sind kenntlich zu machen:
 
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